definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 A. Mit Zahlungsbefehl Nr. 20501772 des Betreibungsamtes Kreis Rhäzüns vom 24. August 2005, zugestellt am 02. September 2005, betrieb Z. X. auf einen Betrag von Fr. 7'739.80.-- zuzüglich Zins zu 8% seit 01. Mai 1993 und mit Zahlungsbefehl Nr. 20501779 des Betreibungsamtes Kreis Rhäzüns vom 24. Au- gust 2005, zugestellt am 02. September 2005 auf einen Betrag von Fr. 17'533.-- nebst Zins zu 8% seit 01. Mai 1993. Gegen diese beiden Zahlungsbefehle erhob X. gleichentags ohne Begründung Rechtsvorschlag. Mit Rechtsöffnungsgesuch vom
12. September 2005 stellte Z. beim Bezirksgerichtspräsidenten Imboden das Ge- such um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die beiden in Betreibung ge- setzten Beträge zuzüglich der angefallenen Betreibungskosten. Als Rechtsöff- nungstitel reichte Z. ein Kontumaz-Urteil des Bezirksgerichtes Imboden vom 22. Juni 1994, mitgeteilt am 30. September 1994, und weitere Urkunden ein. X. liess sich innert der mit der Vorladung zur Rechtsöffnungsverhandlung gesetzten Frist nicht vernehmen. Zur Rechtsöffnungsverhandlung vom 27. September 2005 er- schien keine der Parteien. B. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 27. September 2005, mitgeteilt am
E. 6 den Parteien die ordnungsgemässe Durchführung des Vollstreckungsverfahrens
garantieren und Dritten die Möglichkeit geben, ihre Interessen zu wahren. Sie gilt
grundsätzlich während des ganzen Schuldbetreibungsverfahrens (Spühler/Pfister,
a.a.O., S. 54). Verlegt aber der Schuldner den Wohnsitz vor dem Rechtsöffnungs-
verfahren, so ist das Rechtsöffnungsbegehren beim Richter des neuen Wohnsitzes
zu stellen, denn der allgemeine Betreibungsort ist, wie sich aus dem Umkehrschluss
von Art. 53 SchKG ergibt, während des Einleitungsverfahrens mit Einschluss des
Rechtsöffnungsverfahrens veränderlich und folgt dem jeweiligen Wohnsitz des
Schuldners. Hat der Schuldner dem Gläubiger die Wohnsitzverlegung jedoch nicht
angezeigt und ist sie dem Gläubiger nicht sonst wie zur Kenntnis gelangt, ist der
Richter am alten Betreibungsort zuständig (BGE 115 III 30, BGE 112 III 11). Mass-
gebend ist hierbei der Zeitpunkt der Einreichung des Rechtsöffnungsgesuches
(Staeheli/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 22 zu Art. 84 SchKG).
b) Vorliegend ist es jedoch nicht derart, dass der Beschwerdeführer seinen
Wohnsitz während des Einleitungsverfahrens und vor der Einreichung des
Rechtsöffnungsgesuches gewechselt hätte. Er macht selbst geltend, seinen Wohn-
sitz, wofür keinerlei Beweisurkunden bei den Akten liegen, bereits vor Einleitung
des Betreibungsverfahrens in A. gehabt zu haben. Die soeben dargelegten, aus Art.
53 SchKG abgeleiteten Grundsätze, die sich auf einen nach erfolgter Einleitung des
Betreibungsverfahrens vollzogenen Wohnsitzwechsel beziehen, können auf den
vorliegenden Sachverhalt nicht angewendet werden. Der Beschwerdeführer unter-
liess es denn auch, vor dem Bezirksgerichtspräsidium Imboden dessen Zuständig-
keit zu bestreiten. Vielmehr beschränkte er sich auf die Anfechtung der Zuständig-
keit im vorliegenden Rechtsmittelverfahren. Wie bereits dargelegt, ist diese Einrede
im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren auf Grund der versäumten Beschwerde
gegen die Zahlungsbefehle jedoch verwirkt.
5.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass einerseits die in Domat/Ems
anstatt in A. angehobene Betreibung entgegen der Auffassung des Beschwerde-
führers nicht als nichtig anzusehen ist und andererseits die örtliche Zuständigkeit
des angerufenen Rechtsöffnungsrichters gegeben ist. Dieser hat die definitive
Rechtsöffnung zu Recht erteilt. Die Rechtsöffnungsbeschwerde ist daher abzuwei-
sen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens von Fr. 500.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art.
48 SchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum SchKG
(GebVSckKG; SR 281.35)). Zudem hat er der Beschwerdegegnerin für ihre Aufwen-
E. 7 dungen für das vorliegende Verfahren eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 150.-- zu entrichten (vgl. Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG).
E. 8 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
Dispositiv
- Auf die Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG wird nicht eingetreten.
- Die Rechtsöffnungsbeschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten von X., welcher Z. für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 150.-- zu entschädigen hat.
- Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 26. Oktober 2005 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 05 58 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Heinz-Bommer und Vital Aktuarin ad hoc Honegger Droll —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X., Schuldner, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 27. September 2005, mitgeteilt am 6. Oktober 2005, in Sachen des Beschwerdeführers gegen Z., Gläu- bigerin, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Sergio Bossi, Postfach 98, Martinsplatz 8, 7000 Chur, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:
2 A. Mit Zahlungsbefehl Nr. 20501772 des Betreibungsamtes Kreis Rhäzüns vom 24. August 2005, zugestellt am 02. September 2005, betrieb Z. X. auf einen Betrag von Fr. 7'739.80.-- zuzüglich Zins zu 8% seit 01. Mai 1993 und mit Zahlungsbefehl Nr. 20501779 des Betreibungsamtes Kreis Rhäzüns vom 24. Au- gust 2005, zugestellt am 02. September 2005 auf einen Betrag von Fr. 17'533.-- nebst Zins zu 8% seit 01. Mai 1993. Gegen diese beiden Zahlungsbefehle erhob X. gleichentags ohne Begründung Rechtsvorschlag. Mit Rechtsöffnungsgesuch vom
12. September 2005 stellte Z. beim Bezirksgerichtspräsidenten Imboden das Ge- such um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die beiden in Betreibung ge- setzten Beträge zuzüglich der angefallenen Betreibungskosten. Als Rechtsöff- nungstitel reichte Z. ein Kontumaz-Urteil des Bezirksgerichtes Imboden vom 22. Juni 1994, mitgeteilt am 30. September 1994, und weitere Urkunden ein. X. liess sich innert der mit der Vorladung zur Rechtsöffnungsverhandlung gesetzten Frist nicht vernehmen. Zur Rechtsöffnungsverhandlung vom 27. September 2005 er- schien keine der Parteien. B. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 27. September 2005, mitgeteilt am
6. Oktober 2005, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Imboden was folgt: „1. Es wird die definitive Rechtsöffnung in der Betreibungs-Nr. 20501772 für den Betrag von Fr. 7'739.80 nebst Zins zu 8% seit 1. Mai 1993 und in der Betreibungs-Nr. 20501779 des Betreibungsamtes Kreis Rhäzüns für den Betrag von Fr. 17'533.-- nebst Zins zu 8% seit 1. Mai 1993 erteilt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens in der Betreibungs-Nr. 20501772 im Betrage von Fr. 250.-- und in der Betreibungs-Nr. 20501779 im Betrage von Fr. 350.--, somit Total von Fr. 600.-- gehen zu Lasten des Gesuchsgegners. Sie werden bei der Gesuchstellerin un- ter Regresserteilung auf den Gesuchsgegner erhoben. Ausseramtlich hat der Gesuchsgegner die Gesuchstellerin für ihre Um- triebe mit Fr. 300.-- zu entschädigen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung)“ C. Gegen diesen Entscheid erhob X. am 10. Oktober 2005 beim Kan- tonsgerichtsausschuss Graubünden Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG mit dem sinngemässen Begehren, dass der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid vom
27. September 2005, mitgeteilt am 6. Oktober 2005, aufzuheben und das Rechtsöff- nungsgesuch vom 12. September 2005 abzuweisen sei. Im Weiteren beantragte er, dass die Betreibungen zu löschen seien, alles unter gesetzlicher Kosten- und Ent- schädigungsfolge. Er machte geltend, dass er seinen Wohnsitz in A. habe und somit die Zuständigkeit des Betreibungsamtes Kreis Rhäzüns nicht gegeben sei. Mit
3 Schreiben vom 14. Oktober 2005 führte X. ergänzend aus, dass er ab 15. Oktober 2005 den Wohnsitz in B. begründe und dass er am 02. September 2005 dem Se- kretariat des Betreibungsamtes Kreis Rhäzüns telefonisch mitgeteilt habe, dass er den gesetzlichen Wohnsitz nicht in Domat/Ems habe. Es sei ihm bestätigt worden, dass diese Information an den Betreibungsbeamten weitergeleitet werde. Das Bezirksgerichtspräsidium Imboden liess sich dazu nicht vernehmen. Z. nahm am 25. Oktober 2005 Stellung und beantragte, dass auf die Be- schwerde nicht einzutreten sei; eventualiter sei sie vollumfänglich unter Kostenfolge abzuweisen. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die weite- ren Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann, mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Be- schwerde muss gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG binnen zehn Tagen seit dem Tag, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, ange- bracht werden. Die Beschwerdefrist ist damit eine gesetzliche Frist und perempto- risch zu beachten. Wer sie also versäumt, hat sein Beschwerderecht verwirkt. Die beiden im Recht liegenden Zahlungsbefehle sind dem Beschwerdeführer am 02. September 2005 zugestellt worden. Auf der Rückseite der Zahlungsbefehle wird erläutert, dass der Schuldner durch Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde gel- tend zu machen hat, dass das Betreibungsamt für die Anhandnahme der Betreibung nicht zuständig sei. Wie oben aufgezeigt, beträgt die gesetzliche Frist 10 Tage. X. machte jedoch erst mit Beschwerde vom 10. Oktober 2005 geltend, dass die betrei- bungsrechtliche Zuständigkeitsordnung verletzt worden sei, da er nicht an seinem gesetzlichen Wohnsitz betrieben worden sei. Die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG ist damit verspätet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann.
4 2. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungs- sachen kann gemäss Art. 236 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 GVV zum SchKG innert 10 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungs- beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. Für das Be- schwerdeverfahren in Rechtsöffnungssachen gelten die Bestimmungen der Zivil- prozessordnung (Art. 236 Abs. 3 ZPO und Art. 24 GVV zum SchKG). Nach Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO hat die Beschwerde schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Be- gründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Die Beschwerde vom 10./15. Oktober 2005 richtet sich gegen den am 6. Ok- tober 2005 mitgeteilten Rechtsöffnungsentscheid. Sie ist, da die Eingabe fristge- recht erfolgte und den Formerfordernissen entspricht, als Rechtsöffnungsbe- schwerde entgegenzunehmen. 3.
a) Der Kantonsgerichtsausschuss prüft im Rahmen der Beschwerde- anträge, ob der angefochtene Entscheid oder das vorausgehende Verfahren Ge- setzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. SchKG ist ausschliesslich die Frage, ob für die in Betreibung gesetzte Forde- rung ein Rechtstitel besteht, welcher die hemmende Wirkung des Rechtsvorschla- ges zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu entscheiden (Ammon/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Auflage, Bern 1997, § 19 N 22, PKG 1996 Nr. 24 und PKG 1995 Nr. 25). Abgestellt wird dabei auf die Entscheidgrundla- gen, wie sie bereits dem vorinstanzlichen Richter zur Verfügung standen. Die Ein- lage neuer Beweismittel ist im Beschwerdeverfahren unzulässig (Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO), es sei denn, es handle sich um solche zu prozessualen Fragen, die von Amtes wegen abzuklären sind (PKG 1979 Nr. 19).
b) Beruht die in Betreibung gesetzte Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil, so kann der Gläubiger die Aufhebung des Rechtsvorschlages, mithin die definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Nach Art. 81 Abs. 1 SchKG wird die definitive Rechtsöffnung für eine auf einem vollstreckbaren Urteil einer Behörde des Bundes oder desjenigen Kantons, in welchem die Betrei- bung angehoben wurde, erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist oder die Verjährung anruft. Es ist selbstverständlich, dass der materielle Untergang der For-
5 derung immer berücksichtigt werden muss. Doch ist für die Tilgung der Urkunden- beweis gefordert, wie es der Natur dieses Urkundenprozesses entspricht und zur Abwehr blosser Ausflüchte unerlässlich ist. Unter Tilgung der Schuld ist nicht nur die Bezahlung in Geld, sondern auch jede andere Art der Erfüllung zu verstehen (Fritsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band I, Zürich 1984, § 19 N 20).
c) Der Beschwerdeführer erhebt keine inhaltlichen Einwendungen gegen den Rechtsöffnungsentscheid. Er beruft sich auch nicht auf Tilgung, Stundung oder Ver- jährung der Forderungen. Der Beschwerdeführer wendet in prozessualer Hinsicht ein, dass die Betreibung am örtlich unzuständigen Ort erfolgt sei. Sinngemäss macht er geltend, dass die Betreibung aufzuheben sei. Betreibungsort ist grundsätz- lich derjenige Ort, an welchem die Betreibung, für welche die Rechtsöffnung ver- langt wird, eingeleitet wurde. Will ein Schuldner die Unzuständigkeit geltend ma- chen, muss er dies - wie oben unter Erw. Ziff. 1 ausgeführt - mit Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG tun, da diese Einrede ansonsten gegenüber dem am selben Ort angehobenen Rechtsöffnungsverfahren verwirkt (BGE 112 III 11, BGE 76 I 49). Wurde ein Zahlungsbefehl an einem unzuständigen Ort, also nicht am rechtmässi- gen Betreibungsort erlassen, so ist er trotzdem nicht nichtig, sondern bloss anfecht- bar, da zu diesem Zeitpunkt keine Interessen Dritter betroffen werden (vgl. BGE 96 III 92; Spühler/Pfister, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht I, 2. Auflage, Zürich 1999, S. 49). Folglich kann im Rechtsöffnungsverfahren die Zuständigkeit des Rechtsöffnungsrichters nicht durch die Behauptung, die Betreibung am „falschen“ Ort sei ungültig, bestritten werden (Staehelin/Bauer/ Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1-87, Ba- sel/Genf/München 1998, N 110 ff. zu Art. 80 SchKG). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Betreibungen fälschlicherweise in Domat/Ems anstatt in A. einge- leitet wurden. Der Beschwerdeführer unterliess es jedoch, gegen die Zahlungsbe- fehle des Betreibungsamtes Kreis Rhäzüns rechtzeitig Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG zu erheben. Mangels Anfechtung liegen demnach gültige Zahlungsbefehle vor, weshalb die Betreibungen nicht aufzuheben sind.
4. a) Obschon der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht durch- dringt, bleibt - da die örtliche Zuständigkeit als Prozessvoraussetzung gilt - von Am- tes wegen zu prüfen, ob das Bezirksgerichtspräsidium Imboden seine Zuständigkeit zu Recht bejaht hat (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 18 zu Art. 84 SchKG). Nach Art. 84 Abs. 1 SchKG entscheidet grundsätzlich der Richter des Betreibungs- ortes über Gesuche um Rechtsöffnung. Die gesetzliche Zuständigkeitsordnung soll
6 den Parteien die ordnungsgemässe Durchführung des Vollstreckungsverfahrens garantieren und Dritten die Möglichkeit geben, ihre Interessen zu wahren. Sie gilt grundsätzlich während des ganzen Schuldbetreibungsverfahrens (Spühler/Pfister, a.a.O., S. 54). Verlegt aber der Schuldner den Wohnsitz vor dem Rechtsöffnungs- verfahren, so ist das Rechtsöffnungsbegehren beim Richter des neuen Wohnsitzes zu stellen, denn der allgemeine Betreibungsort ist, wie sich aus dem Umkehrschluss von Art. 53 SchKG ergibt, während des Einleitungsverfahrens mit Einschluss des Rechtsöffnungsverfahrens veränderlich und folgt dem jeweiligen Wohnsitz des Schuldners. Hat der Schuldner dem Gläubiger die Wohnsitzverlegung jedoch nicht angezeigt und ist sie dem Gläubiger nicht sonst wie zur Kenntnis gelangt, ist der Richter am alten Betreibungsort zuständig (BGE 115 III 30, BGE 112 III 11). Mass- gebend ist hierbei der Zeitpunkt der Einreichung des Rechtsöffnungsgesuches (Staeheli/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 22 zu Art. 84 SchKG).
b) Vorliegend ist es jedoch nicht derart, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz während des Einleitungsverfahrens und vor der Einreichung des Rechtsöffnungsgesuches gewechselt hätte. Er macht selbst geltend, seinen Wohn- sitz, wofür keinerlei Beweisurkunden bei den Akten liegen, bereits vor Einleitung des Betreibungsverfahrens in A. gehabt zu haben. Die soeben dargelegten, aus Art. 53 SchKG abgeleiteten Grundsätze, die sich auf einen nach erfolgter Einleitung des Betreibungsverfahrens vollzogenen Wohnsitzwechsel beziehen, können auf den vorliegenden Sachverhalt nicht angewendet werden. Der Beschwerdeführer unter- liess es denn auch, vor dem Bezirksgerichtspräsidium Imboden dessen Zuständig- keit zu bestreiten. Vielmehr beschränkte er sich auf die Anfechtung der Zuständig- keit im vorliegenden Rechtsmittelverfahren. Wie bereits dargelegt, ist diese Einrede im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren auf Grund der versäumten Beschwerde gegen die Zahlungsbefehle jedoch verwirkt. 5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass einerseits die in Domat/Ems anstatt in A. angehobene Betreibung entgegen der Auffassung des Beschwerde- führers nicht als nichtig anzusehen ist und andererseits die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Rechtsöffnungsrichters gegeben ist. Dieser hat die definitive Rechtsöffnung zu Recht erteilt. Die Rechtsöffnungsbeschwerde ist daher abzuwei- sen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten des Be- schwerdeverfahrens von Fr. 500.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 48 SchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum SchKG (GebVSckKG; SR 281.35)). Zudem hat er der Beschwerdegegnerin für ihre Aufwen-
7 dungen für das vorliegende Verfahren eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 150.-- zu entrichten (vgl. Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG).
8 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Auf die Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG wird nicht eingetreten. 2. Die Rechtsöffnungsbeschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten von X., welcher Z. für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 150.-- zu entschädigen hat. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: